Das Landesarbeitsgericht Köln hatte über eine praxisnahe und zunehmend relevante Frage im Arbeitsrecht zu entscheiden: Kann ein Arbeitnehmer verlangen, dass sein Gehalt nicht mehr auf das ursprünglich angegebene Konto, sondern auf ein Konto einer dritten Person überwiesen wird – insbesondere dann, wenn das bisherige Konto gepfändet ist?
Die Klägerin war seit Januar 2024 bei einem Personaldienstleister beschäftigt. Im Arbeitsvertrag war geregelt, dass die Vergütung auf ein vom Arbeitnehmer benanntes Konto zu überweisen ist. Zu Beginn des Arbeitsverhältnisses gab die Klägerin ein Gemeinschaftskonto mit ihrem Ehemann an, auf das der Arbeitgeber regelmäßig zahlte. Dieses Konto war jedoch von Pfändungen betroffen.
Im Mai 2024 verlangte die Arbeitnehmerin, das Gehalt künftig auf das Konto einer außenstehenden dritten Person zu überweisen. Der Arbeitgeber lehnte dies ab und zahlte weiterhin auf das ursprünglich benannte Gemeinschaftskonto. Gleichzeitig kündigte er das Arbeitsverhältnis während der Probezeit. Die Klägerin griff sowohl die Lohnzahlung als auch die Kündigung rechtlich an.
Das LAG Köln wies die Berufung weitgehend zurück und bestätigte die Entscheidung zugunsten des Arbeitgebers.
Das Gericht stellte klar, dass der Vergütungsanspruch durch die Zahlung auf das ursprünglich benannte Konto erfüllt wird. Maßgeblich ist, dass der Arbeitnehmer dieses Konto selbst bestimmt hat und der Arbeitgeber vertragsgemäß darauf leistet. Eine Pfändung des Kontos ändert daran grundsätzlich nichts, solange der Arbeitnehmer weiterhin empfangszuständige Gläubigerin bleibt.
Ein Anspruch auf Überweisung auf ein fremdes Konto besteht nicht. Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, Zahlungswege zu wählen, die rechtliche Unsicherheiten oder Risiken bergen. Insbesondere darf er nicht an möglichen Umgehungen von Zwangsvollstreckungen mitwirken. Die Verantwortung für den Schutz des pfändbaren Einkommens liegt beim Arbeitnehmer, etwa durch Einrichtung eines Pfändungsschutzkontos.
Selbst wenn man eine Erfüllung im Einzelfall anders bewerten würde, wäre ein erneuter Zahlungsanspruch nach Ansicht des Gerichts treuwidrig. Die Klägerin hätte wirtschaftlich bereits über die Zahlung verfügt, sodass eine „Doppelzahlung“ zu einem widersprüchlichen Ergebnis führen würde.
Auch die Kündigung hielt einer rechtlichen Prüfung stand. Eine Zurückweisung wegen fehlender Vollmacht nach § 174 BGB scheiterte, da der Arbeitgeber einen zumutbaren Informationsweg zur Identifikation kündigungsberechtigter Personen geschaffen hatte (Aushang am Schwarzen Brett, auf den der Arbeitsvertrag ausdrücklich verwies).
Empfehlung für Arbeitgeber:
Arbeitgeber sollten sich strikt an das vom Arbeitnehmer benannte Konto halten und Änderungen nur schriftlich dokumentiert akzeptieren. Bei Änderungswünschen auf Drittkonten ist besondere Vorsicht geboten, da Haftungs- und Vollstreckungsrisiken bestehen können. Zudem empfiehlt es sich, klare arbeitsvertragliche Regelungen zur Zahlungsweise vorzusehen und Änderungen nur über nachvollziehbare Prozesse zuzulassen.