Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat entschieden, dass eine arbeitsvertragliche Klausel unwirksam ist, die eine automatische Freistellung von Beschäftigten nach Ausspruch einer Kündigung vorsieht – selbst bei fortlaufender Vergütung, BAG-Urteil v. 25.03.2026; Az.: 5 AZR 108/25. Eine solche Regelung benachteiligt Arbeitnehmer unangemessen und verstößt gegen § 307 Abs. 1 BGB.
Trotz Unwirksamkeit der Klausel kann eine Freistellung jedoch rechtmäßig sein, wenn im konkreten Fall überwiegende schützenswerte Arbeitgeberinteressen entgegenstehen (z. B. Schutz von Geschäftsgeheimnissen, Vermeidung von Störungen).
Einordnung für die Praxis:
- Pauschale Freistellungsklauseln sind unwirksam.
- Zulässig sind differenzierende Klauseln, die eine Freistellung ausdrücklich von überwiegenden sachlichen Interessen abhängig machen (z. B. gravierende Vertrauensstörung, Auftragsmangel usw.). Arbeitsverträge sollten an dieser Stelle entsprechend angepasst werden.
- Eine Freistellung kann im Einzelfall auch ohne vertragliche Regelung zulässig sein.