Kündigt der Vermieter ein Mietverhältnis, obwohl kein Kündigungsgrund vorliegt, muss er dem Mieter den durch die Kündigung entstehenden Schaden ersetzen. Voraussetzung ist, dass der Vermieter schuldhaft gehandelt hat. Hierbei genügt bereits einfache Fahrlässigkeit. Das Risiko einer fehlerhaften Beurteilung der Rechtslage trägt hierbei der Vermieter; deshalb ist der Vermieter auch dann zum Schadensersatz verpflichtet, wenn er sich über die Rechtslage irrt, so aktuell OLG München, Beschluss v. 23.07.2025; Az.: 32 U 3422/24.
Die durch einen Umzug entstehenden Kosten können daher als Schadensersatz gegen den kündigenden Vermieter durchgesetzt werden.
Einordnung für die Praxis:
- Der Ausspruch einer Kündigung ist eine haftungsträchtige Entscheidung und sollte unter keinen Umständen ohne vertiefte Überprüfung der materiellen Rechtslage erfolgen.
- Nur wer bei Anwendung der nötigen Sorgfalt sicher sein durfte, im Prozess zu obsiegen, kann sich ausnahmsweise an dieser Stelle entlasten.