Eine Arbeitnehmerin bestritt, ihre Kündigung erhalten zu haben. Der Arbeitgeber versuchte, die Übergabe der Kündigung mit Hilfe von gleich drei Zeugen nachzuweisen. Doch die Aussagen der Zeugen in der Beweisaufnahme überzeugten das Arbeitsgericht nicht. Das Landesarbeitsgericht bestätigte nun die Entscheidung, LAG Niedersachsen, Urteil vom 26.05.2025, 4 SLa 442/24.
Bei der Analyse der Glaubhaftigkeit einer konkreten Aussage ist nach den allgemein anerkannten Grundsätzen der forensischen Aussagepsychologie von der sogenannten „Null-Hypothese“ auszugehen, d.h., die Glaubhaftigkeit einer Aussage muss positiv begründet werden. Dabei ist die Aussagequalität im Rahmen einer Inhaltsanalyse daraufhin zu überprüfen, ob die Aussage sogenannte „Realkennzeichen“ aufweist oder ob sie eher ergebnisorientiert ist. Das Ergebnis: Die Aussagen der drei Zeugen waren zu ähnlich, zu wenig individuell und ließen wichtige Details vermissen, so dass das Gericht sie als unglaubhaft verwarf. Ohne glaubhafte Zeugen war der Zugang der Kündigung nicht bewiesen – die Kündigung galt als unwirksam.
Einordnung für die Praxis:
Ist eine Kündigung auszusprechen, sind Zugang und Beweissicherung bestmöglich zu gestalten. Es ist daher eine möglichst sichere Zustellmethode zu verwenden. Optimal ist an dieser Stelle die persönliche Übergabe gegen eine schriftliche Empfangsbestätigung des Arbeitnehmers – Datum und Unterschrift sollten dokumentiert sein. Alternativ kommen Bote oder Gerichtsvollzieher in Betracht, die den Einwurf oder die Übergabe protokollieren können.